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Satzung der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V.

Satzung
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Prüm e.V

Vom 01.07.2004

Änderung vom 23.03.2023

 

 

 

 

I. Name, Sitz, Zweck............................................................................................2                                                                                                                                                                                                                                                                                                 

§1 Name, Sitz…………………………………………………………………...  2 

§2 Zweck………………………………………………………………………..  2

II.Mitgliedschaft und Gliederung…………………………………………….. 3

§3 Mitgliedschaft……………………………………………………………….. 3

§4 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen (z.B. Landesverband)………………………………………………………. 4

§5 DLRG-Stützpunkte………………………………………………………….. 5

§6 DLRG Jugend………………………………………………………………...5

III. Organe……………………………………………………………………... 5

§7 Jahreshauptversammlung……………………………………………………  5

§8 Vorstand……………………………………………………………………...7

IV. Sonstige Bestimmungen…………………………………………………... 8

§9  Ordnungen, Richtlinien, Anweisungen, Prüfungen………………………… 8

§10 Ehrungen…………………………………………………………………… 8

§11 Material…………………………………………………………………….. 8

§12 Geschäftsordnung………………………………………………………….. 8

§13 Geschäftsjahr………………………………………………………………. 8

V. Schlussbestimmungen……………………………………………………… 9

§14 Satzungsänderungen……………………………………………………….  9

§15 Auflösung………………………………………………………………….  9

§16 Inkrafttreten………………………………………………………………..  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Name, Sitz, Zweck

 

§1 Name, Sitz

  1. Die deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Prüm e.V. ist eine Gliederung  der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft

e.V.(DLRG). Sie gehört als Untergliederung zum DLRG Landesverband Rheinland Pfalz.

Sie führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungsgesellschaft Ortsgruppe Prüm “ (DLRG

Ortsgruppe Prüm). Nach der Eintragung führt sie den Namenszusatz „e.V.“

  1. Die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. nimmt die Aufgaben der DLRG in dem von der übergeordneten Gliederung  (z.B. DLRG Landesverband Rheinland Pfalz)  zugewiesenen Bereich der Gemeinde Prüm wahr.
  2. Der Vereinssitz der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. ist Prüm.

 

§2 Zweck

  1. Die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. ist eine gemeinnützige, unmittelbare, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich und mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. ist die Schaffung und 

Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des    

Ertrinkungstodes dienen. Hierzu gehören insbesondere 

    1. Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser;
    2. Förderung des Kleinkinderschwimmens, des Anfängerschwimmens, des Schwimmens mit Senioren und des Schwimmens mit Behinderten;
    3. Förderung des Schulschwimmunterrichts;
    4. Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern,

Rettungstauchern, Bootsführern, Funkern und Helfern für die Durchführung

des Kleinkinderschwimmens, sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse;

    1. Aus- und Fortbildung für die Hilfsmassnahmen in Notfällen, sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse;
    2. Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes;
    3. Mitwirkung bei der Abwendung von Katastrophen;
    4. Mitwirkung im Rahmen der Rettungsdienstgesetze des Landes RheinlandPfalz;
    5. Förderung jugendpflegerischer Arbeit;
    6. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser;
    7. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe;
    8. Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Organisationen und Institutionen;
    9. Werbung für die Ziele der DLRG,

 

soweit diese Aufgaben nicht einer übergeordneten Gliederung  wahrgenommen werden.

 

  1. Mittel der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V..
  1. Die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der  DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigen.

 

II. Mitgliedschaft und Gliederung

 

§3 Mitgliedschaft                            

  1. Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V können Einzelpersonen sowie

      Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre

Eintrittserklärung diese Satzung und  die Satzung der übergeordneten  DLRG Gliederung sowie die geltenden Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus  ergebenden Rechte und Pflichten.

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V gerichteter Aufnahmeantrag. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm nicht binnen sechs Wochen nach Antragstellung widersprochen wird.
  3. In der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. übt das Mitglied seine Rechte persönlich aus. Gegenüber den übergeordneten Gliederungen wird es durch gewählte Delegierte  oder den Vorsitzenden vertreten.
  4. Die Ausübung der Mitgliedrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist. (6) Das Stimmrecht besteht erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht besteht mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der  DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. können nur Mitglieder der DLRG ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung der übergeordneten DLRG Gliederung der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. zugegangen sein. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Unbeschadet der Satzungsbestimmungen der übergeordneten DLRG Gliederung kann ein  Mitglied durch Beschluss des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. als Mitglied gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist; die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Aufforderung (Mahnung) zwei Monate verstrichen sind und in dieser Aufforderung die Streichung angedroht wurde. Auf  Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und  Ehrengerichtsordnung.
  6. Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    1. Rüge oder Verwarnung;
    2. Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen

        Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe;

    1. Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen; (4) Befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG:
    1. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
    2. Zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS).

 

 Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren  entstandenen Kosten ganz oder Teilweise auferlegt werden. Es gilt  die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.

 

  1. Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. durch die

Jahreshauptversammlung festgelegte Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Mitglieder  

      haben ferner etwaige durch die Jahreshauptversammlung festgelegte Aufnahmegebühren zu entrichten.

  1. Ehrenmitglieder der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. sind von der Beitragspflicht befreit. Die an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile trägt die Ortsgruppe Prüm e.V.
  2. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die auf diese Funktion bezogenen Unterlagen an die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. abzugeben.
  3. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
  4. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. nicht verpflichtet.
  5. Mitglieder, die haupt- oder nebenamtlich in der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. tätig sind, können nicht gleichzeitig in eine Funktion der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. 

gewählt oder mit der Wahrnehmung der sich aus dieser Funktion ergebenden Geschäfte beauftragt werden.

(15)      

 

§4 Verhältnis zur übergeordneten DLRG Gliederung

  1. Gründung, Satzung und Satzungsänderung der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. bedürfen der Genehmigung der übergeordneten DLRG Gliederung.
  2. Das Präsidium  bzw. der Vorstand der übergeordneten  DLRG Gliederung sind jeweils berechtigt, die Arbeit der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. zu überprüfen. Die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. hat der ihr übergeordneten Gliederung  Niederschriften über Jahreshauptversammlungen und außerordentliche Hauptversammlungen binnen zwei Monaten und Jahresberichte, insbesondere technische Berichte, die Beitragsabrechnung sowie die Vorstandsliste fristgerecht vorzulegen. Sie hat die festgesetzten Beitragsanteile pünktlich und unter Berücksichtigung der von der  übergeordneten  DLRG Gliederung  festgelegten Zahlungsmodalitäten zu entrichten. Die Termine für die Vorlage von Unterlagen und die Leistung von Zahlungen werden durch die Organe der übergeordneten  DLRG Gliederung  festgesetzt.
  3. Das Stimmrecht in den Tagungen der übergeordneten DLRG Gliederung können die Vertreter der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. nur ausüben, wenn die DLRG Ortsgruppe

Prüm e.V. die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 2 sowie ihrer sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der übergeordneten  DLRG Gliederung bis zur Eröffnung der jeweiligen Tagung nachweist.

 

 

§5 DLRG-Stützpunkte

  1. Die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. kann in ihrem Bereich DLRG-Stützpunkte bilden, wenn dies den satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Der Stützpunkt ist durch einen Stützpunktleiter zu betreuen. Der Stützpunktleiter ist von der       Jahreshauptversammlung der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. zu wählen; die Wahl bedarf der Zustimmung der übergeordneten DLRG Gliederung.
  2. Zur Unterstützung des Stützpunktleiters können Mitarbeiter in sinngemäßer Anwendung des §8 vom Vorstand der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. ernannt werden.

 

 

§6 DLRG Jugend

  1. Die DLRG Jugend Ortsgruppe Prüm e.V. ist eine Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V.
  2. Die Bildung von DLRG Jugendgruppen und die damit verbundene  jugendpflegerische Arbeit stellen eine besonders Anliegen und eine bedeutende  Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von jugendpflegerischen Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der übergeordneten DLRG Gliederung

 

III. Organe

 

§7 Jahreshauptversammlung

 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V.
  2. Jedes Mitglied der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme
  3. Die Jahreshauptversammlung findet ein Mal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der  Vorstand dies beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  4. Zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des für die VG Prüm benannten amtlichen Mitteilungsorgans mindestens einen Monat vorher, zu einer außerordentlichen Hauptversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.
  5. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen,

Anträge zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Hauptversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eingehen oder in der Versammlung eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge), können nur behandelt werden, wenn die anwesenden Stimmberechtigten mit zweidrittel Mehrheit die Behandlung zulassen.

  1. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung sind  ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  2. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen  Hauptversammlungen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei  der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt oder die geheime Abstimmung von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
  3. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. Sie nimmt die Berichte der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter, Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter,
    1. Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
    2. Festsetzung der Beiträge, einschließlich der an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile, sowie für die Festsetzung etwaiger Aufnahmegebühren,
    3. Entscheidung über Anträge,
    4. Satzungsänderungen,
    5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
    6. Entscheidung über die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Prüm e. V.,
    7. Wahl der Delegierten, die die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. bei allen Bezirkstagungen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit Wahlen vertreten.
  4. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

§8 Vorstand

  1. Den Vorstand der DRLG Ortsgruppe Prüm e.V. bilden 
    1. Vorsitzender,
    2. Stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende,
    3. Schatzmeister,
    4. Zwei technische Leiter/ein technischer Leiter,
    5. Arzt,
    6. Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,
    7. Schriftführer,
    8. Vorsitzender der Jugend.

Die in Nummer 3 bis 7 Genannten können einen Stellvertreter haben. Der

Schatzmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig 

Vorsitzender, technischer Leiter oder stellvertretender technischer  Leiter sein. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Der  Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt als vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  2. Die Amtszeit der in Absatz 1, Sätze 1 und 2 Genannten beträgt vier Jahre.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands endet mit dem Rücktritt, Abwahl oder Wahl eines Nachfolgers. Die Stimmberechtigung endet mit dem Rücktritt, der vollendeten Abwahl oder mit dem Beginn der Neuwahlen. Eine Abwahl eines Mitgliedes des

Vorsandes kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

  1. Die Wahl des Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt  geheim in getrennten Wahlgängen. Wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann in allen übrigen Fällen offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der angegebenen  Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei  der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Bewerbern eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die  meisten Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, beauftragt der  Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der Geschäfte. Scheidet der Vorsitzende aus, ist eine Neuwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich durchzuführen.
  4. Der Vorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V.. Er führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung aus. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand kann auf Vorschlag der technischen Leiter Referatsleiter für besondere Aufgaben, z.B. für Rettungstauchen, Bootsführen, Information und Kommunikation, Wasserrettungsdienst oder Kleinkinderschwimmen bestellen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahlen des Vorstandes. (10) Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Vorstands. Zu Sitzungen des Vorstands ist mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen; sind alle Mitglieder des Vorstands einverstanden, kann auf die Ladungsfrist und das Erfordernis der Schriftform für die Einladung verzichtet werden. Der Vorstand ist  beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Der Vertreter eines Mitglieds des Vorstands hat nur Stimmrecht, wenn das Mitglied des Vorstands nicht anwesend ist. Für die Beschlussfassung im Vorstand findet §7 Absatz 7, Sätze 1 bis 3 und für die Niederschrift §7, Absatz 9, Satz 2 entsprechende Anwendung. Die vom Vorstand bestellten Referatsleiter können zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden und haben in ihrem Sachgebiet Stimmrecht. Über  nicht in der Tagesordnung aufgeführte Angelegenheiten kann auf Beschluss der  Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beraten und beschlossen  werden.

 

 

 

IV. Sonstige Bestimmungen

 

§9 Ordnungen, Richtlinien, Anweisungen, Prüfungen

  1. Die von den Organen und Gremien der Deutschen Lebens-Rettungsgesellschaft 

e.V. erlassenen Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen sind für alle Mitglieder bindend.

  1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V, Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für die Prüfer der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. und für die Prüfungsteilnehmer bindend.

 

 

§10 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung  oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder  können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.

 

 

§11 Material

Das zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben benötigte Material wird von der DLRG vertrieben. Material, das nicht über die DLRG bezogen wird, muss den Gestaltungsvorschriften der DLRG entsprechen.

 

§12 Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen kann der Vorstand  der DLRG Ortsgruppe Prüm eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung  muss mit der Geschäftsordnung der übergeordneten  DLRG Gliederung in Einklang stehen. Es gilt für die DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. die Geschäftsordnung der übergeordneten DLRG Gliederung  sinngemäß.  

 

§13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

V. Schlussbestimmungen

 

§14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen beschließt gemäß §7 Abs. 8 die Jahreshauptversammlung  oder die außerordentliche Hauptversammlung. Zu einem Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden  Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Die Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit einer schriftlichen Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht werden.
  3. Der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen.

 

§15 Auflösung

  1. Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt deren Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an die übergeordnete  gemeinnützigen DLRG Gliederung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Ertrinkungstodes einsetzt, oder an eine andere übergeordnete gemeinnützige Gliederung der DLRG.

 

§16 Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung ist durch die Jahreshauptversammlung der DLRG Ortsgruppe Prüm am 01.07.2004 in Prüm beschlossen worden.
  2. Die Satzung ist am 23.02.2012 im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich unter Aktenzeichen VR40762 eingetragen.
  3. Die Satzung ist mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft getreten. Gleichzeitig treten die am 07.05.15 durch die Jahreshauptversammlung vom 07.05.15 Beschlossenen Änderungen in Kraft.  
  4. DieÄnderung der Satzung ist durch die Jahreshauptversammlung der DLRG Ortsgruppe Prüm e.V. am 23.03.2023 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. (Ergänzungen e.V. im Namen; Bezug zur übergeordneten Gliederung Bezirk entfällt aufgrund der Auflösung des Bezirkes, Änderung des Veröffentlichungsorgans)

 

 

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